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Wissenswertes                                                                                                     über den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen


Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde. Das beseutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objetivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat.

Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeich-nung besonders qualifizierter Sachverständiger.                                        


Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sach-verständigenpflichten verletzt.

 

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB
  • Beleihungswertermittlungen nach § 12 (1) HBG
  • Wertermittlung von grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen
  • Wertermittlung im Sanierungs- und Entwicklungsgebiet
  • Gutachten für Banken und Versicherungen
  • Prüfen von Gutachten Dritter

      


Welche Gründe und Anlässe gibt es für die Immobilienbewertung und für die Erstellung eines Gutachtens?



Häufig werden Gutachten als Grundlage für Kauf- oder Verkaufsentscheidungen und zu Preisverhandlungen erstellt.




Wenn sich die Miterben einer Erbengemeinschaft nicht über den Wert der Immobilie und die Auszahlung an die Miterben einigen können.



Für den Zugewinnausgleich muss der Verkehrswert eines Grundstücks im Anfangs- und im Endvermögen ermittelt werden.



Zur Bestimmung der Darlehenshöhe wird die Einschätzung oft vom Gläubiger vor der Darlehensvergabe verlangt.



Mögliche Anlässe sind die Übernahme von Firmenvermögen in Privatvermögen oder die Festsetzungen von Schenkungs- und Erbschaftssteuern.



Für Beleihungszwecke bei Firmenkreditvergabe sowie bei Firmenübergaben.



  • Kreditgewährung
  • Versicherungsfälle
  • Einheitsbewertung
  • Festsetzungen von Entschädigungen
  • Feststellung von wirtschaftlichen Einbußen
  • Wertermittlung von Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten
  • Wertermittlung bei Ausgleichsbeträgen in Entwicklungsgebieten 
  • Gebrauchswertbestimmungen
  • Mietwertgutachten
  • Überprüfung von Gutachten
  • Erstellung von Gegengutachten
  • Erstellung der Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB


Info  -  Sachverständigengutachten in der Rechtssprechung

Kostenerstattung Privatgutachen                                                            

Abweichen von Gerichtsgutachten / Vorgelegtes Privatgutachten

"1. Das Gericht kann von einem Gerichtsgutachten abweichen. Geht es aber um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Fachfrage, kann es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es eine entsprechende Sachkunde darlegt.                                                             
2. Liegen mehrere widersprüchliche Gerichtsgutachten vor, muss das Gericht diese Widersprüche aufklären und kann sich nicht ohne logisch nachvollziehbare Günde einem der Gutachten anschließen.                                                  
3. Im Prozess vorgelegte Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag, der bei der Bewertung anderer, insbesonderer gerichtlicher Gutachten nicht über-gangen werden darf. Der Richter ist vielmehr verpflichtet, sich mit ihnen sorgfältig zu befassen."                                                                              
BGH, Urteil vom 17.10.2001 - IV. ZR. 205/00 -


Privatgutachten zur Erschütterung eines Gerichtsgutachtens                       - Kostenerstattung -

Die zur Widerlegung oder Erschütterung eines Gerichtsgutachtens aufgewende-ten Kosten für ein während des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten sind als notwendige Kosten erstattungsfähig.

Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob das Privatgutachten im Rechtsstreit verwertet wurde.                                                                                OLG Stuttgart, Beschuß vom 13.11.2001 - 8. W. 481/01 - BauR 2002, 665                                                                                   








 
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